221 StGB). Im vorliegenden Fall beträgt die Schadenssumme Fr. 3'600.-- und bewegt sich damit im Rahmen der zitierten kantonalen Urteile, die allesamt einige Jahre zurückliegen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung (und der seither eingetretenen Teuerung) rechtfertigt es sich aus dieser Sicht, den Betrag von Fr. 3'600.-- als geringen Schaden zu qualifizieren. b) Die Lehre verlangt bei der Beurteilung der Geringfügigkeit eines Schadens, dass dieser in Relation zum Gesamtwert des betroffenen Objektes gesetzt wird, wobei ein geringer Wert eines solchen Objekts die Anwendung von Art. 221 Abs. 3 aStGB nicht ausschliesst (BSK StGB II, a.a.O., N 22 zu Art. 221 StGB).