Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid festgehalten, dass bei einem Schaden von über Fr. 10'000.-- (total ausgebrannter PW) nicht von einem geringen Schaden gesprochen werden kann (BGE 6S.271/2005). Soweit ersichtlich, hat das höchste Gericht jedoch bis anhin keinen bestimmten Grenzwert für das Tatbestandsmerkmal "gering" festgesetzt. In der kantonalen Rechtsprechung finden sich Beispiele einer Anwendung von Art. 221 Abs. 3 aStGB bei Schäden in der Grössenordnung von einigen hundert Franken. Die Kriminalkammer des Kantons Thurgau ging 1990 bei einem Schaden von Fr. 3'000.-- von einem Anwendungsfall des privilegierten Tatbestandes aus.