III. 4. Gemäss Art. 221 Abs. 3 aStGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0), in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) kann auf Gefängnis erkannt werden, wenn nur ein geringer Schaden entstanden ist. Es ist zu prüfen, ob dieser privilegierte Tatbestand gegeben ist. a) Für die Beurteilung dieser Frage ist einzig der Schaden, der durch die strafbare Handlung unmittelbar hervorgerufen wurde, relevant. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid festgehalten, dass bei einem Schaden von über Fr. 10'000.-- (total ausgebrannter PW) nicht von einem geringen Schaden gesprochen werden kann (BGE 6S.271/2005).