Die Strafkammer spricht ihn wegen Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 3 StGB (geringer Schaden) schuldig und verurteilt ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 40.--, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren. Aus den Erwägungen: