1 EMRK gehen. In einer solchen Situation ist es unzulässig, auf die frühere Aussage des Opfers abzustellen, wenn sie das einzige oder das ausschlaggebende Beweismittel ist (EuGRZ 2006, S. 149). Soweit diese Aussagen also zu Lasten des Beschuldigten über dessen Zugeständnisse hinausgehen, sind sie unbeachtlich. Damit steht fest, dass für die Frage des Tatbeginns mangels anderer Anhaltspunkte ausschliesslich die Darstellung des Beschuldigten massgebend ist. Dieser hatte, wie bereits bemerkt wurde, stets behauptet, seine Verfehlungen hätten im März 2002 begonnen und während zweier Jahre angedauert. Darauf ist im Urteil abzustellen.