Dass er also in zweiter Instanz den fraglichen Antrag schliesslich doch noch stellte, ist daher nicht zu beanstanden (Pra 2005 Nr. 45, S. 359 ff.). Die Untersuchungsbehörden haben vielmehr den Verfahrensmangel selbst zu vertreten, weil sie nicht alles unternommen haben, um eine konventionskonforme Befragung des Opfers möglichst frühzeitig durchzuführen (BGE 131 I 486). Falls es die durch das Opferhilfegesetz geschützten legitimen Interessen des Opfers dem Angeschuldigten verunmöglichen, sein Befragungsrecht wahrzunehmen, kann dies nicht zu Lasten des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gehen.