Begründet nun aber der Verteidiger, wie hier, seine Zurückhaltung mit der Rücksichtnahme auf das Opfer, kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden, zumal dann nicht, wenn er nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung hinsichtlich des Deliktsbeginns mit einem für ihn günstigen Urteil des Amtsgerichts gerechnet hatte. Nachdem diese Erwartung im vorliegenden Fall enttäuscht worden ist, ist ihm die Inanspruchnahme des seinem Mandanten zustehenden Fragerechts nicht vorzuwerfen, handelte er dabei doch in dessen klarem Interesse. Dass er also in zweiter Instanz den fraglichen Antrag schliesslich doch noch stellte, ist daher nicht zu beanstanden (Pra 2005 Nr. 45, S. 359 ff.).