Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf ein entsprechender Antrag im Appellationsverfahren nur zurückgewiesen werden, wenn das Zuwarten klar rechtsmissbräuchlich erscheint. Begründet nun aber der Verteidiger, wie hier, seine Zurückhaltung mit der Rücksichtnahme auf das Opfer, kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden, zumal dann nicht, wenn er nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung hinsichtlich des Deliktsbeginns mit einem für ihn günstigen Urteil des Amtsgerichts gerechnet hatte.