Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf Stellung von Ergänzungsfragen im Übrigen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen des Appellationsverfahrens in Anspruch nimmt. Es ist grundsätzlich Sache der Strafverfolgungsbehörden, dem Angeschuldigten seine Schuld mit gerichtlich verwertbaren Beweisen nachzuweisen, und daher ihr Risiko, wenn sie den Prozess mit einem Hauptbeweismittel führen, dessen Erhebung den konventionsrechtlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt und das daher vom Angeschuldigten auch noch im Appellationsverfahren in Frage gestellt werden kann (Pra 2005 Nr. 45, S. 362 oben).