Eine Ausnahme von diesem Grundsatz fällt im vorliegenden Fall schon deshalb ausser Betracht, weil die Untersuchungsbehörden den Umstand mitzuvertreten haben, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrgenommen hat (BGE 129 I 151 ff.). Der Beschuldigte verwirkt sein Recht auf Stellung von Ergänzungsfragen im Übrigen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen des Appellationsverfahrens in Anspruch nimmt.