Aus dem absoluten Charakter des Anspruchs des Beschuldigten, Fragen an das Opfer stellen zu dürfen, ergibt sich weiter, dass auf seine unter Missachtung des Fragerechts des Beschuldigten erlangten Aussagen nicht abgestellt und dieser nicht gestützt darauf verurteilt werden darf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz fällt im vorliegenden Fall schon deshalb ausser Betracht, weil die Untersuchungsbehörden den Umstand mitzuvertreten haben, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrgenommen hat (BGE 129 I 151 ff.).