Genau dies ist hier der Fall. Dass der sexuelle Missbrauch des Opfers bereits im Frühling 2000 begonnen haben soll, geht einzig auf dessen eigene Aussagen zurück. Auch die Vorinstanz stützt sich ausschliesslich auf die Angaben des Opfers. Seine Aussagen bilden in diesem Urteilspunkt das einzige Beweismittel. Aus dem absoluten Charakter des Anspruchs des Beschuldigten, Fragen an das Opfer stellen zu dürfen, ergibt sich weiter, dass auf seine unter Missachtung des Fragerechts des Beschuldigten erlangten Aussagen nicht abgestellt und dieser nicht gestützt darauf verurteilt werden darf.