Dem Anspruch, Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Die Beantwortung von Fragen der Verteidigung an den Belastungszeugen darf daher nicht mittels antizipierter Beweiswürdigung für nicht notwendig erklärt werden. Aus diesem Grund hatte das Obergericht denn auch den vorerwähnten Beweisantrag des Verteidigers bewilligt. Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen gilt jedoch uneingeschränkt nur in jenen Fällen, in denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 129 I 154). Genau dies ist hier der Fall.