d EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101) garantierter Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dem Anspruch, Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu.