besonders minderjährige Opfer von Sexualdelikten sind im Strafverfahren zu schützen. Die Opferrechte dürfen jedoch zu keiner Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten führen (BGE 131 I 486). Sein in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101) garantierter Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff.