Einzuräumen ist freilich, dass der Verteidiger weder in der Voruntersuchung noch vor Amtsgericht einen entsprechenden Antrag stellte. Erst am 22. Juni 2006 reichte er u.a. das Begehren ein, das Opfer sei anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung zur kontroversen Frage des Deliktsbeginns erneut einzuvernehmen. Dem Antrag wurde vom Obergericht im Sinne von Art. 10c Abs. 3 OHG stattgegeben. In der Folge liess das Opfer durch seine Rechtsvertreterin unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2 OHG mitteilen, dass es zu weiteren Aussagen nicht bereit sei. Das war sein gutes Recht; besonders minderjährige Opfer von Sexualdelikten sind im Strafverfahren zu schützen.