Wäre dies eine Woche früher geschehen, hätte er an der Befragung des Opfers in geeigneter Form teilnehmen können, womit es möglicherweise bei dessen einmaliger Einvernahme geblieben wäre. Nachdem nun aber der Verteidiger erst später bestellt wurde, hätte ihm bald einmal Gelegenheit gegeben werden müssen, dem Opfer Ergänzungsfragen zu stellen oder stellen zu lassen, was jedoch unterblieb. Einzuräumen ist freilich, dass der Verteidiger weder in der Voruntersuchung noch vor Amtsgericht einen entsprechenden Antrag stellte.