II. 1.b) Der vom Amtsgericht festgestellte Zeitpunkt des Deliktsbeginns stützt sich alleine auf die Aussagen des Opfers, die dieses anlässlich seiner ersten und einzigen Einvernahme vom 21. Juni 2004 in Abwesenheit des Beschuldigten gemacht hatte. Der Pflichtverteidiger wurde erst am 28. Juni 2004 eingesetzt. Wäre dies eine Woche früher geschehen, hätte er an der Befragung des Opfers in geeigneter Form teilnehmen können, womit es möglicherweise bei dessen einmaliger Einvernahme geblieben wäre.