Umstritten war der Beginn der Übergriffe. Das Amtsgericht hatte alleine auf die Angaben des Opfers anlässlich der ersten und einzigen Einvernahme abgestellt. Vor Obergericht beantragte der Verteidiger eine erneute Einvernahme, welcher das Opfer jedoch gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) nicht zustimmte. Die Strafkammer stellt in Bezug auf den Deliktszeitraum auf die Angaben des Beschuldigten ab, weil sie die Verwendung der Aussagen des Opfers als einziges Beweismittel aufgrund der nicht EMRK-konformen Befragung als unzulässig erachtete. Aus den Erwägungen: