{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2006-21_2006-12-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97716&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "17f4aa9cc1254e58ad4adae260e35416"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2006.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.12.2006 STAPA.2006.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Pornographie"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:20", "Checksum": "c66b25131e963f49d9f904a98210cd04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.12.2006 STAPA.2006.21\nRegeste:\nSexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Pornographie\n\n\nDer Beschuldigte verwirkt sein Recht auf Stellung von Ergänzungsfragen im Übrigen nicht dadurch, dass er es erst im Rahmen des Appellationsverfahrens in Anspruch nimmt. Es ist grundsätzlich Sache der Strafverfolgungsbehörden, dem Angeschuldigten seine Schuld mit gerichtlich verwertbaren Beweisen nachzuweisen, und daher ihr Risiko, wenn sie den Prozess mit einem Hauptbeweismittel führen, dessen Erhebung den konventionsrechtlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt und das daher vom Angeschuldigten auch noch im Appellationsverfahren in Frage gestellt werden kann (Pra 2005 Nr. 45, S. 362 oben). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf ein entsprechender Antrag im Appellationsverfahren nur zurückgewiesen werden, wenn das Zuwarten klar rechtsmissbräuchlich erscheint. Begründet nun aber der Verteidiger, wie hier, seine Zurückhaltung mit der Rücksichtnahme auf das Opfer, kann ihm daraus kein Vorwurf gemacht werden, zumal dann nicht, wenn er nach dem Grundsatz der Unschuldsvermutung hinsichtlich des Deliktsbeginns mit einem für ihn günstigen Urteil des Amtsgerichts gerechnet hatte. Nachdem diese Erwartung im vorliegenden Fall enttäuscht worden ist, ist ihm die Inanspruchnahme des seinem Mandanten zustehenden Fragerechts nicht vorzuwerfen, handelte er dabei doch in dessen klarem Interesse. Dass er also in zweiter Instanz den fraglichen Antrag schliesslich doch noch stellte, ist daher nicht zu beanstanden (Pra 2005 Nr. 45, S. 359 ff.). Die Untersuchungsbehörden haben vielmehr den Verfahrensmangel selbst zu vertreten, weil sie nicht alles unternommen haben, um eine konventionskonforme Befragung des Opfers möglichst frühzeitig durchzuführen (BGE 131 I 486). Falls es die durch das Opferhilfegesetz geschützten legitimen Interessen des Opfers dem Angeschuldigten verunmöglichen, sein Befragungsrecht wahrzunehmen, kann dies nicht zu Lasten des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gehen. In einer solchen Situation ist es unzulässig, auf die frühere Aussage des Opfers abzustellen, wenn sie das einzige oder das ausschlaggebende Beweismittel ist (EuGRZ 2006, S. 149). Soweit diese Aussagen also zu Lasten des Beschuldigten über dessen Zugeständnisse hinausgehen, sind sie unbeachtlich. Damit steht fest, dass für die Frage des Tatbeginns mangels anderer Anhaltspunkte ausschliesslich die Darstellung des Beschuldigten massgebend ist. Dieser hatte, wie bereits bemerkt wurde, stets behauptet, seine Verfehlungen hätten im März 2002 begonnen und während zweier Jahre angedauert. Darauf ist im Urteil abzustellen.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 18. Dezember 2006 (STAPA.2006.21)"}