{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2006-21_2006-12-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97716&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "17f4aa9cc1254e58ad4adae260e35416"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2006.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.12.2006 STAPA.2006.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Pornographie"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:20", "Checksum": "c66b25131e963f49d9f904a98210cd04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.12.2006 STAPA.2006.21\nRegeste:\nSexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Pornographie\n\nII.\n1.b) Der vom Amtsgericht festgestellte Zeitpunkt des Deliktsbeginns stützt sich alleine auf die Aussagen des Opfers, die dieses anlässlich seiner ersten und einzigen Einvernahme vom 21. Juni 2004 in Abwesenheit des Beschuldigten gemacht hatte. Der Pflichtverteidiger wurde erst am 28. Juni 2004 eingesetzt. Wäre dies eine Woche früher geschehen, hätte er an der Befragung des Opfers in geeigneter Form teilnehmen können, womit es möglicherweise bei dessen einmaliger Einvernahme geblieben wäre. Nachdem nun aber der Verteidiger erst später bestellt wurde, hätte ihm bald einmal Gelegenheit gegeben werden müssen, dem Opfer Ergänzungsfragen zu stellen oder stellen zu lassen, was jedoch unterblieb. Einzuräumen ist freilich, dass der Verteidiger weder in der Voruntersuchung noch vor Amtsgericht einen entsprechenden Antrag stellte. Erst am 22. Juni 2006 reichte er u.a. das Begehren ein, das Opfer sei anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung zur kontroversen Frage des Deliktsbeginns erneut einzuvernehmen. Dem Antrag wurde vom Obergericht im Sinne von Art. 10c Abs. 3 OHG stattgegeben. In der Folge liess das Opfer durch seine Rechtsvertreterin unter Berufung auf Art. 7 Abs. 2 OHG mitteilen, dass es zu weiteren Aussagen nicht bereit sei. Das war sein gutes Recht; besonders minderjährige Opfer von Sexualdelikten sind im Strafverfahren zu schützen.\nDie Opferrechte dürfen jedoch zu keiner Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten führen (BGE 131 I 486). Sein in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR 0.101) garantierter Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Damit soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dem Anspruch, Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Die Beantwortung von Fragen der Verteidigung an den Belastungszeugen darf daher nicht mittels antizipierter Beweiswürdigung für nicht notwendig erklärt werden. Aus diesem Grund hatte das Obergericht denn auch den vorerwähnten Beweisantrag des Verteidigers bewilligt.\nDas strenge Erfordernis des Anspruchs auf Befragung von Belastungszeugen gilt jedoch uneingeschränkt nur in jenen Fällen, in denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (BGE 129 I 154). Genau dies ist hier der Fall. Dass der sexuelle Missbrauch des Opfers bereits im Frühling 2000 begonnen haben soll, geht einzig auf dessen eigene Aussagen zurück. Auch die Vorinstanz stützt sich ausschliesslich auf die Angaben des Opfers. Seine Aussagen bilden in diesem Urteilspunkt das einzige Beweismittel. Aus dem absoluten Charakter des Anspruchs des Beschuldigten, Fragen an das Opfer stellen zu dürfen, ergibt sich weiter, dass auf seine unter Missachtung des Fragerechts des Beschuldigten erlangten Aussagen nicht abgestellt und dieser nicht gestützt darauf verurteilt werden darf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz fällt im vorliegenden Fall schon deshalb ausser Betracht, weil die Untersuchungsbehörden den Umstand mitzuvertreten haben, dass der Beschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrgenommen hat (BGE 129 I 151 ff.)."}