{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2006-21_2006-12-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=97716&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=20&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "17f4aa9cc1254e58ad4adae260e35416"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2006.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 18.12.2006 STAPA.2006.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Pornographie"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:20", "Checksum": "c66b25131e963f49d9f904a98210cd04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 18.12.2006 STAPA.2006.21\nRegeste:\nSexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Pornographie\n\nSOG 2007 Nr. 9\nArt. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Recht des Beschuldigten, Ergänzungsfragen zu stellen. Dem Anspruch, Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Die Beantwortung von Fragen der Verteidigung an den Belastungszeugen darf daher nicht durch antizipierte Beweiswürdigung für unnötig erklärt werden.\nSachverhalt:\nDer Beschuldigte war grundsätzlich geständig und das Amtsgericht sprach ihn wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher sexueller Nötigung und Pornographie schuldig. Umstritten war der Beginn der Übergriffe. Das Amtsgericht hatte alleine auf die Angaben des Opfers anlässlich der ersten und einzigen Einvernahme abgestellt. Vor Obergericht beantragte der Verteidiger eine erneute Einvernahme, welcher das Opfer jedoch gestützt auf Art. 7 Abs. 2 Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) nicht zustimmte. Die Strafkammer stellt in Bezug auf den Deliktszeitraum auf die Angaben des Beschuldigten ab, weil sie die Verwendung der Aussagen des Opfers als einziges Beweismittel aufgrund der nicht EMRK-konformen Befragung als unzulässig erachtete.\nAus den Erwägungen:\n"}