Diese Eingrenzung macht deutlich, dass nicht einfach vom Grundtatbestand der bandenmässigen Widerhandlung gegen das BetmG automatisch auch hinsichtlich der anschliessenden Geldwäscherei auf bandenmässige Tatbegehung geschlossen werden darf. Vorliegend haben sich die Beschuldigten nicht speziell zum Zwecke der Geldwäscherei zusammengeschlossen, sondern das Überweisen der Gelder war lediglich eine Nachtat zum Drogenhandel. Insofern ist vorliegend nur der Grundtatbestand der Geldwäscherei erfüllt. Aufgrund der mehreren, zeitlich auseinanderliegenden Zahlungen liegt mehrfache Tatbegehung vor. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 8. Mai 2006 (STAPA.2004.51)