2 StGB fehlen, weshalb die strenge Bindung an den Anklagegrundsatz eine entsprechende Einordnung der Tat verbietet. Es bleibt demnach lediglich zu prüfen, ob die Beschuldigten sich der bandenmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB schuldig gemacht haben. Dies wäre dann der Fall, wenn sie als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat, gehandelt hätten. Diese Eingrenzung macht deutlich, dass nicht einfach vom Grundtatbestand der bandenmässigen Widerhandlung gegen das BetmG automatisch auch hinsichtlich der anschliessenden Geldwäscherei auf bandenmässige Tatbegehung geschlossen werden darf.