Im Zusammenhang mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG stellt sich die Frage, ob auch hinsichtlich der Geldwäscherei von der Erfüllung des qualifizierten Tatbestands auszugehen ist. Im vorgeworfenen Sachverhalt gemäss Schlussverfügung findet sich indes lediglich der implizite Vorwurf der Bandenmässigkeit, indem den Beschuldigten vorgeworfen wird, sie hätten das Geld zusammen überwiesen. Hinweise auf die übrigen Qualifikationsgründe gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB fehlen, weshalb die strenge Bindung an den Anklagegrundsatz eine entsprechende Einordnung der Tat verbietet.