festhielt: “In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert.” Der Überprüfung der vorstehenden Qualifikationsfrage stehen demnach keine formellen Hindernisse im Wege. (…) B/3.b) Im Zusammenhang mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG stellt sich die Frage, ob auch hinsichtlich der Geldwäscherei von der Erfüllung des qualifizierten Tatbestands auszugehen ist.