Zum Verschlechterungsverbot im schweizerischen Strafprozess, in: ZStrR 1995, S. 294 ff.). Man könnte weiter einwenden, dass der vorinstanzliche Freispruch durch den Beschuldigten mangels Beschwer gar nicht angefochten werden konnte und daher in Rechtskraft erwachsen ist, doch gilt das oben Gesagte auch hier. Das Obergericht kann, unter dem Vorbehalt des Anklagegrundsatzes sowie von § 116 StPO, nicht daran gehindert werden, das Recht richtig anzuwenden. In diesem Sinne hatte sich schon das Bundesgericht geäussert, als es in BGE 117 IV 97 ff. festhielt: “