§ 165 Abs. 2 letzter Satz der solothurnischen Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) wird dadurch nicht verletzt. Dass eine schärfere Qualifikation keine Schlechterstellung des die höhere Instanz anrufenden Beschuldigten bedeutet, entspricht im Übrigen herrschender Auffassung in Lehre und Praxis (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich 2004, N 987 S. 372; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel etc. 2005, S. 477 ff.; Gilbert Kolly: Zum Verschlechterungsverbot im schweizerischen Strafprozess, in: ZStrR 1995, S. 294 ff.)