Das Kassationsgericht habe daher ohne Willkür eine Verletzung des in der kantonalen Strafprozessordnung verankerten Verschlechterungsverbots verneinen dürfen, “auch wenn das Obergericht möglicherweise ohne den Strafschärfungsgrund des Zusammentreffens mehrerer Straftaten eine geringere Strafe für angemessen gehalten hätte”. Im vorliegenden Fall steht daher einer Überprüfung des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit nichts entgegen. § 165 Abs. 2 letzter Satz der solothurnischen Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) wird dadurch nicht verletzt.