Im angesprochenen Fall fuhr es fort: “Die Verurteilung wegen eines zusätzlichen Straftatbestandes (hier: versuchte Anstiftung zur Urkundenfälschung neben der versuchten Anstiftung zur Urkundenunterdrückung) ohne Abänderung des Strafmasses betrifft nur den Schuldspruch” (a.a.O., S. 16). Das Kassationsgericht habe daher ohne Willkür eine Verletzung des in der kantonalen Strafprozessordnung verankerten Verschlechterungsverbots verneinen dürfen, “auch wenn das Obergericht möglicherweise ohne den Strafschärfungsgrund des Zusammentreffens mehrerer Straftaten eine geringere Strafe für angemessen gehalten hätte”.