(SOG 1987 Nr. 22). Das Bundesgericht, das nur zu entscheiden hatte, ob das Kassationsgericht des Kantons Zürich in Willkür verfallen sei, als es einen Entscheid des dortigen Obergerichts korrigierte, hat dies erst kürzlich verneint und erklärt, beim Verschlechterungsverbot handle es sich um eine auf Billigkeitsgründen beruhende Einschränkung des Offizialprinzips, das sich nur auf diejenigen Nachteile beschränke, die geeignet seien, den Verurteilten von der Einlegung eines Rechtsmittels abzuhalten (Pra 2001 Nr. 3). Im angesprochenen Fall fuhr es fort: “