Der Einwand ist indessen unbegründet, bezieht sich doch das Verbot der reformatio in peius lediglich auf das Strafmass, nicht auch auf die rechtliche Qualifikation. Hier gilt, was das Obergericht unter Berufung auf Arthur Haefliger bereits im Jahre 1987 festgestellt hat, nämlich: Die zweite Instanz soll das Urteil der ersten Instanz verbessern, so gut sie kann, und nicht in jeder Hinsicht durch die Schranke des “non in peius” gehindert werden. “Die zweite Instanz soll frei nach der Wahrheit forschen und diese feststellen können. Muss sie dabei eine schwerere Qualifikation aussprechen, so darf und hat sie sie auszusprechen. Die Strafe soll sie aber nicht erhöhen dürfen” (SOG 1987 Nr. 22).