In der Schlussverfügung wird beiden Beschuldigten vorgeworfen, als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben. Wie bereits bemerkt, hat das Amtsgericht dies Qualifikation nicht als gegeben erachtet und daher von einer Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG abgesehen. Es stellt sich zunächst die Frage, ob das Obergericht auf diesen Punkt überhaupt zurückkommen darf. Aus formeller Sicht könnte dagegen auf das Verschlechterungsverbot hingewiesen werden. Der Einwand ist indessen unbegründet, bezieht sich doch das Verbot der reformatio in peius lediglich auf das Strafmass, nicht auch auf die rechtliche Qualifikation.