III. A/3.c) Die Schlussverfügung beinhaltet den Vorhalt des schweren Falles gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG in Bezug auf den C. und R. gemeinsam vorgeworfenen Drogenhandel. Am Vorliegen eines schweren Falles kann angesichts der umgesetzten Menge Kokain kein Zweifel bestehen. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden. Sowohl C. als auch R. sind deshalb der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. d) In der Schlussverfügung wird beiden Beschuldigten vorgeworfen, als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben.