Hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte erachtete es die Qualifikationsmerkmale des schweren Falles und des gewerbsmässigen Handels im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a und c BetmG als erfüllt, nicht aber dasjenige der Bandenmässigkeit gemäss lit. b. Die Strafkammer spricht die Beschuldigten auch wegen bandenmässiger Begehung schuldig. Aus den Erwägungen: