Sachverhalt: Mit Schlussverfügung des Untersuchungsrichters vom 8. Oktober 2004 wurden C. und R. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) und Geldwäscherei beschuldigt. Sie sollen als Mitglied einer Bande gewerbsmässig grosse Mengen Kokain eingeführt und gehandelt sowie die Einziehung und Auffindung des Erlöses vereitelt haben. Das Amtsgericht sprach C. und R. am 24. November 2004 wegen eines Verbrechens gegen das BetmG und Geldwäscherei schuldig. Hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte erachtete es die Qualifikationsmerkmale des schweren Falles und des gewerbsmässigen Handels im Sinne von Art.