SOG 2006 Nr. 14 § 165 StPO, Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG, Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB. Das Verbot der reformatio in peius bezieht sich nur auf das Strafmass, nicht auch auf die rechtliche Qualifikation (E. A). Aus der Bandenmässigkeit beim Betäubungsmittelhandel darf hinsichtlich der anschliessenden Geldwäscherei nicht automatisch auf bandenmässige Tatbegehung geschlossen werden (E. B). Sachverhalt: Mit Schlussverfügung des Untersuchungsrichters vom 8. Oktober 2004 wurden C. und R. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) und Geldwäscherei beschuldigt.