{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2004-51_2006-05-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=96455&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "367f71caef60943856a4e16508ee49dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2004.51", "E. A"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 08.05.2006 STAPA.2004.51 (E. A)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geldwäscherei, qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:58:47", "Checksum": "9ff72cc6ce38be606622dc6212115a0f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Strafkammer 08.05.2006 STAPA.2004.51 (E. A)\nRegeste:\nGeldwäscherei, qualifizierte Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel\n\n\nB/3.b) Im Zusammenhang mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG stellt sich die Frage, ob auch hinsichtlich der Geldwäscherei von der Erfüllung des qualifizierten Tatbestands auszugehen ist. Im vorgeworfenen Sachverhalt gemäss Schlussverfügung findet sich indes lediglich der implizite Vorwurf der Bandenmässigkeit, indem den Beschuldigten vorgeworfen wird, sie hätten das Geld zusammen überwiesen. Hinweise auf die übrigen Qualifikationsgründe gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB fehlen, weshalb die strenge Bindung an den Anklagegrundsatz eine entsprechende Einordnung der Tat verbietet. Es bleibt demnach lediglich zu prüfen, ob die Beschuldigten sich der bandenmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 Abs. 2 lit. b StGB schuldig gemacht haben. Dies wäre dann der Fall, wenn sie als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat, gehandelt hätten. Diese Eingrenzung macht deutlich, dass nicht einfach vom Grundtatbestand der bandenmässigen Widerhandlung gegen das BetmG automatisch auch hinsichtlich der anschliessenden Geldwäscherei auf bandenmässige Tatbegehung geschlossen werden darf. Vorliegend haben sich die Beschuldigten nicht speziell zum Zwecke der Geldwäscherei zusammengeschlossen, sondern das Überweisen der Gelder war lediglich eine Nachtat zum Drogenhandel. Insofern ist vorliegend nur der Grundtatbestand der Geldwäscherei erfüllt. Aufgrund der mehreren, zeitlich auseinanderliegenden Zahlungen liegt mehrfache Tatbegehung vor.\nObergericht Strafkammer, Urteil vom 8. Mai 2006 (STAPA.2004.51)"}