{"Signatur": "SO_OG_006", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2006-05-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_006_STAPA-2004-51_2006-05-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=96455&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=1&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "367f71caef60943856a4e16508ee49dc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["STAPA.2004.51", "E. A"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Strafkammer 08.05.2006 STAPA.2004.51 (E. 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Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffende rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz verwiesen werden. Sowohl C. als auch R. sind deshalb der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.\nd) In der Schlussverfügung wird beiden Beschuldigten vorgeworfen, als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben. Wie bereits bemerkt, hat das Amtsgericht dies Qualifikation nicht als gegeben erachtet und daher von einer Anwendung von Art. 19 Ziff. 2 lit. b BetmG abgesehen.\nEs stellt sich zunächst die Frage, ob das Obergericht auf diesen Punkt überhaupt zurückkommen darf. Aus formeller Sicht könnte dagegen auf das Verschlechterungsverbot hingewiesen werden. Der Einwand ist indessen unbegründet, bezieht sich doch das Verbot der reformatio in peius lediglich auf das Strafmass, nicht auch auf die rechtliche Qualifikation. Hier gilt, was das Obergericht unter Berufung auf Arthur Haefliger bereits im Jahre 1987 festgestellt hat, nämlich: Die zweite Instanz soll das Urteil der ersten Instanz verbessern, so gut sie kann, und nicht in jeder Hinsicht durch die Schranke des “non in peius” gehindert werden. “Die zweite Instanz soll frei nach der Wahrheit forschen und diese feststellen können. Muss sie dabei eine schwerere Qualifikation aussprechen, so darf und hat sie sie auszusprechen. Die Strafe soll sie aber nicht erhöhen dürfen” (SOG 1987 Nr. 22). Das Bundesgericht, das nur zu entscheiden hatte, ob das Kassationsgericht des Kantons Zürich in Willkür verfallen sei, als es einen Entscheid des dortigen Obergerichts korrigierte, hat dies erst kürzlich verneint und erklärt, beim Verschlechterungsverbot handle es sich um eine auf Billigkeitsgründen beruhende Einschränkung des Offizialprinzips, das sich nur auf diejenigen Nachteile beschränke, die geeignet seien, den Verurteilten von der Einlegung eines Rechtsmittels abzuhalten (Pra 2001 Nr. 3). Im angesprochenen Fall fuhr es fort: “Die Verurteilung wegen eines zusätzlichen Straftatbestandes (hier: versuchte Anstiftung zur Urkundenfälschung neben der versuchten Anstiftung zur Urkundenunterdrückung) ohne Abänderung des Strafmasses betrifft nur den Schuldspruch” (a.a.O., S. 16). Das Kassationsgericht habe daher ohne Willkür eine Verletzung des in der kantonalen Strafprozessordnung verankerten Verschlechterungsverbots verneinen dürfen, “auch wenn das Obergericht möglicherweise ohne den Strafschärfungsgrund des Zusammentreffens mehrerer Straftaten eine geringere Strafe für angemessen gehalten hätte”. Im vorliegenden Fall steht daher einer Überprüfung des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit nichts entgegen. § 165 Abs. 2 letzter Satz der solothurnischen Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) wird dadurch nicht verletzt. Dass eine schärfere Qualifikation keine Schlechterstellung des die höhere Instanz anrufenden Beschuldigten bedeutet, entspricht im Übrigen herrschender Auffassung in Lehre und Praxis (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich 2004, N 987 S. 372; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel etc. 2005, S. 477 ff.; Gilbert Kolly: Zum Verschlechterungsverbot im schweizerischen Strafprozess, in: ZStrR 1995, S. 294 ff.).\nMan könnte weiter einwenden, dass der vorinstanzliche Freispruch durch den Beschuldigten mangels Beschwer gar nicht angefochten werden konnte und daher in Rechtskraft erwachsen ist, doch gilt das oben Gesagte auch hier. Das Obergericht kann, unter dem Vorbehalt des Anklagegrundsatzes sowie von § 116 StPO, nicht daran gehindert werden, das Recht richtig anzuwenden. In diesem Sinne hatte sich schon das Bundesgericht geäussert, als es in BGE 117 IV 97 ff. festhielt: “In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert.”\nDer Überprüfung der vorstehenden Qualifikationsfrage stehen demnach keine formellen Hindernisse im Wege. (…)"}