Aufgrund des Verbots der reformatio in peius darf der von K. zu übernehmende erstinstanzliche Kostenanteil den ihm im Urteil vom 4. Mai 2002 durch das Amtsgericht von Olten-Gösgen auferlegten Betrag von Fr. 1'877.50 jedoch nicht übersteigen. Der Differenzbetrag von Fr. 1'460.30 trägt deshalb die Staatskasse. Somit haben J. Fr. 1'668.90 und K. Fr. 1'877.50 an die Kosten des Richteramtes Olten-Gösgen zu bezahlen. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. Januar 2006 (STAPA.2004.39)