Die Gesamtkosten belaufen sich auf Fr. 6'258.40. Davon in Abzug zu bringen ist der Anteil in der Höhe von Fr. 1'251.70, der aufgrund des erstinstanzlichen Freispruchs von A. dem Staat auferlegt wurde. Von den verbleibenden Fr. 5'006.70 hat J. ein Drittel – ausmachend Fr. 1'668.90 – zu bezahlen. Die anderen zwei Drittel im Betrag von Fr. 3'337.80 würden nach dem genannten Verteiler K. auferliegen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius darf der von K. zu übernehmende erstinstanzliche Kostenanteil den ihm im Urteil vom 4. Mai 2002 durch das Amtsgericht von Olten-Gösgen auferlegten Betrag von Fr. 1'877.50 jedoch nicht übersteigen.