Dies bedeutet, dass die beiden Beschuldigten bezüglich der erstinstanzlichen Kosten durch den Entscheid der Rechtsmittelinstanz nicht schlechter gestellt werden dürfen, d.h. das Obergericht darf ihnen keine höheren Kosten auferlegen, als von der Vorinstanz bestimmt. b) Aufgrund des verschieden grossen Verschuldens der beiden Beschuldigten und der sich daraus ergebenden unterschiedlichen Strafzumessung rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten der ersten Instanz je zu einem Drittel J. und zu zwei Dritteln K. aufzuerlegen. Dabei ist allerdings Folgendes zu beachten: Die Gesamtkosten belaufen sich auf Fr. 6'258.40.