Zum Verschlechterungsverbot im schweizerischen Strafprozess, in: ZStrR 113 [1995], S. 314). Das Verbot der reformatio in peius gilt auch in Bezug auf die Kostenauflage (Kolly, a.a.O.; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 2005, S. 478 mit Verweis auf RS 2004 Nr. 505; Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich 2004, S. 373). Dies bedeutet, dass die beiden Beschuldigten bezüglich der erstinstanzlichen Kosten durch den Entscheid der Rechtsmittelinstanz nicht schlechter gestellt werden dürfen, d.h. das Obergericht darf ihnen keine höheren Kosten auferlegen, als von der Vorinstanz bestimmt.