Nach dieser Bestimmung darf der angefochtene Entscheid nicht zu Ungunsten des Beschuldigten oder Verurteilten aufgehoben oder abgeändert werden, sofern dieser allein das Rechtsmittel einlegt. Eine Veränderung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Kostenauflage, die Kostenhöhe und eine allfällige staatliche Entschädigung in dem Sinn, dass der Verurteilte mehr bezahlen muss oder weniger erhält, ist für diesen ein konkreter, tatsächlicher Nachteil (Gilbert Kolly: Zum Verschlechterungsverbot im schweizerischen Strafprozess, in: ZStrR 113 [1995], S. 314).