Beide Beschuldigten appellierten gegen das Urteil. J. ist mit seiner Appellation teilweise erfolgreich, das Strafmass wird auf fünf Tage Gefängnis reduziert. Für K. bestätigt die Strafkammer das erstinstanzliche Urteil. Aus den Erwägungen: V. (…) 2.a) Wie im Rahmen der Strafzumessung ausgeführt, gilt aufgrund der fehlenden Anschlussappellation des Oberstaatsanwalts für beide Beschuldigten das Verbot der reformatio in peius nach § 165 StPO (Strafprozessordnung, BGS 321.1). Nach dieser Bestimmung darf der angefochtene Entscheid nicht zu Ungunsten des Beschuldigten oder Verurteilten aufgehoben oder abgeändert werden, sofern dieser allein das Rechtsmittel einlegt.