SOG 2006 Nr. 15 § 165 StPO. Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für den Entscheid über die Verfahrenskosten. Sachverhalt: Das Amtsgericht von Olten-Gösgen verurteilte die Beschuldigten J. und K. am 4. Mai 2004 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu vier Wochen bzw. zehn Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren. A. wurde freigesprochen. Die Prozesskosten wurden J. zu 5/10 (Fr. 3'129.20) und K. zu 3/10 (Fr. 1'877.50) auferlegt, 2/10 der Kosten (Fr. 1'251.70) wurden dem Staat überbunden. Beide Beschuldigten appellierten gegen das Urteil.