Eine Verrechnung der freizugebenden Guthaben mit den Verfahrenskosten ist demzufolge nicht möglich. Für die im Urteil der Vorinstanz vorgesehene Beauftragung und Ermächtigung der Gerichtskasse, bei der Postfinance zu Lasten der betreffenden Konti Fr. 7'000.-- direkt einzufordern, besteht im Kanton Solothurn keine gesetzliche Grundlage. Die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten sind demnach auf dem ordentlichen Weg einzutreiben. Obergericht Strafkammer, Urteil vom 1. September 2005 (STAPA.2004.35)