Wer verrechnen will, muss Gläubiger des Verrechnungsgegners und dieser wiederum muss Gläubiger des Verrechnenden sein – oder präziser: Die Verrechnungsforderung muss sich gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richten (Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey: Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, Zürich 2003, Rz. 3397). Im vorliegenden Fall besteht ein derartiges gegenseitiges Verhältnis jedoch lediglich zwischen dem Beschuldigten und der Postfinance, nicht jedoch zwischen dem Beschuldigten und dem Staat. Eine Verrechnung der freizugebenden Guthaben mit den Verfahrenskosten ist demzufolge nicht möglich.