Es fehlt an der Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen (Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR, SR 220). Wer verrechnen will, muss Gläubiger des Verrechnungsgegners und dieser wiederum muss Gläubiger des Verrechnenden sein – oder präziser: Die Verrechnungsforderung muss sich gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richten (Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey: Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band II, Zürich 2003, Rz. 3397).