Eine derartige Regelung besteht im Kanton Solothurn nicht. Damit eine Verrechnung möglich ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Forderung und Gegenforderung müssen zwischen den gleichen Rechtsträgern bestehen, die Forderungen müssen gleichartig sein und die Forderung des Verrechnenden muss fällig, diejenige der anderen Partei erfüllbar sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, Rz. 801). Diese Voraussetzungen sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz vorliegend nicht erfüllt: Es fehlt an der Gegenseitigkeit der zu verrechnenden Forderungen (Art. 120 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR, SR 220).